(1) Benannte oder bestimmte Stellen können Dritte beauftragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens auszuführen (Unterauftragnehmer). In diesem Fall hat die Stelle sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt, um die ihm überlassenen Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.

(2) Benannte oder bestimmte Stellen haben ein Verzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.