(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG sind wie folgt anzuwenden:

    1. Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die Erteilung nationaler Genehmigungen bis zu diesem Zeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG Anwendung.

    2. Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M 2 oder M 3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung erteilt, sofern für die Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung nach den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.

    3. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 für einen Fahrzeugtyp der Klasse M 1 nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben, einschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiterhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.

    4. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurden, bleiben, einschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiterhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.

(2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 18.6.1999, S. 72), die durch die Richtlinie 2002/24/EG aufgehoben worden ist, bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, weiterhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG entsprechen.

(3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie nach Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.

(4) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) geändert worden ist, ist § 27

    1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,

    2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge

anzuwenden.

(5) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4 genannten Klassen nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG ist § 27

    1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahrzeugtypen,

    2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neufahrzeuge

anzuwenden.

(6) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) geändert worden ist, erteilt worden sind, bleiben einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.

(7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhangs II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.