1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist oder
2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die KWK-Anlage erreicht hat:
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder
b) in dem Kalendermonat, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes.