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Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
§ 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
§ 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
§ 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
§ 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)
§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2
vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.