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Unterabschnitt 4 - Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen
§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
§ 39f Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen
§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
§ 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.