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Unterabschnitt 4 - Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen
§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
§ 39f Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen
§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
§ 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
Die Höhe der Sicherheit nach
§ 31
für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.