(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen: 1. der Marktprämie nach § 20, 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2, auch in der Form der Ausfallvergütung, 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber 1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder 2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese a) den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.