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Abschnitt 1 - Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19 Zahlungsanspruch
§ 20 Marktprämie
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
§ 21a Sonstige Direktvermarktung
§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
§ 21c Verfahren für den Wechsel
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)
§ 21a Sonstige Direktvermarktung
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach
§ 19 Absatz 1
direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.