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Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt
§ 5 Befähigung zum Richteramt
§ 5a Studium
§ 5b Vorbereitungsdienst
§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 5d Prüfungen
§ 6 Anerkennung von Prüfungen
§ 7 Universitätsprofessoren
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 7 Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.