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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter
§ 48 Eintritt in den Ruhestand
§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 48c Teilzeitbeschäftigung
§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.