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Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters
§ 38 Richtereid
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
§ 40 Schiedsrichter und Schlichter
§ 41 Rechtsgutachten
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 43 Beratungsgeheimnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.