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Erster Abschnitt - Änderung von Bundesrecht
§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.