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Unterabschnitt 10b - Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen
§ 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden
§ 43c Fälligkeit
§ 43d Prüfung der Abführung
§ 43e Außenhandelsbetriebe
D-Markbilanzgesetz
(Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung - DMBilG)
§ 43e Außenhandelsbetriebe
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.