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Unterabschnitt 10b - Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen
§ 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden
§ 43c Fälligkeit
§ 43d Prüfung der Abführung
§ 43e Außenhandelsbetriebe
D-Markbilanzgesetz
(Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung - DMBilG)
§ 43d Prüfung der Abführung
Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen.
Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach
§ 321 des Handelsgesetzbuchs
einzugehen.