1. Terrassen und
2. einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen,
die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.