(1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.

(2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu einer Breite von höchstens zwanzig Meter gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers ausgewiesen werden.

(3) Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.

(4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende.