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Neunter Abschnitt - Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV)
§ 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 26
gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.