Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt,

2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder

4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.