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Abschnitt 6 - Schlussvorschriften
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
§ 27 Übergangsregelungen
Designverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes - DesignV)
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (
§ 7
) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.