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Abschnitt 5 - Internationale Eintragungen
§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung
Designverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes - DesignV)
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (
§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes
) gelten die §
§ 21
und
22
entsprechend.