(1) Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister zu führen. Jedes Deckungsregister muss die Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift "Deckungsregister", verbunden mit der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen.

(2) Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13 zu führen. Für Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs. 1 zweiter Fall (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden. Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift "Unterregister zum Deckungsregister" unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.

(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben.