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Teil 3 - Inhalt der Eintragungen
§ 8 Allgemeine Anforderungen
§ 9 Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden
§ 10 Eintragung ausländischer Sicherungsrechte
§ 11 Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 13 Eintragung von Ansprüchen aus Derivategeschäften
§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes
Deckungsregisterverordnung
(Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen - DeckRegV)
§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes
Eintragungen von Deckungswerten nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2
,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2
,
§ 20 Abs. 2 Nr. 2
sowie
§ 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes
sind grundsätzlich entsprechend
§ 11
vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert.
Im Fall von Deckungswerten nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen.
Im Fall des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Pfandbriefgesetzes
sind anstelle des Schuldners die kontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen.