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Dritter Teil - Das Erziehungsregister
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
§ 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
§ 62 Suchvermerke
§ 63 Entfernung von Eintragungen
§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen
Bundeszentralregistergesetz
(Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG)
§ 62 Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des
§ 27
nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.