Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Dritter Teil - Das Erziehungsregister
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
§ 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
§ 62 Suchvermerke
§ 63 Entfernung von Eintragungen
§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen
Bundeszentralregistergesetz
(Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG)
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §
§ 60
bis
64
nicht etwas anderes bestimmen.