(1) Der Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung ist zu protokollieren.
(2) Die Protokolle über die schriftlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 11 sind von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterschreiben. Jedes Protokoll muss enthalten: 1. Beginn und Ende der schriftlichen Abschlussprüfung im jeweiligen Fach, 2. die Sitzordnung als Plan mit den Namen der Prüflinge, 3. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeit ihrer Anwesenheit, 4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge und die Zeit ihrer Abwesenheit, 5. die Zeit der Abgabe der Klausuren, 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach § 24, 7. besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der Prüfung oder Ordnungsverstöße.
(3) Das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten: 1. den Namen, die Amtsbezeichnung und die Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses, 2. alle Entscheidungen der oder des Vorsitzenden und alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses, 3. Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung, 4. die Namen der Prüflinge, 5. die Prüfungsfächer, 6. die erreichten Noten.
(4) Die Protokolle der mündlichen Einzelprüfungen sind jeweils von der prüfenden und der protokollierenden Lehrkraft sowie der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung als Anlage beizufügen. Sie müssen jeweils enthalten: 1. den Namen des Prüflings, der prüfenden Lehrkraft, der protokollierenden Lehrkraft und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses, 2. das Prüfungsfach, 3. Beginn und Ende der Einzelprüfung, 4. die Aufgabenstellung, 5. eine nachvollziehbare Leistungsbewertung, 6. die erreichte Note.