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Abschnitt 6 - Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24 Belehrung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 26 Prüfungsprotokolle
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsakte
Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
(Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen - BWFSPrV)
§ 24 Belehrung
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §
§ 22
und
23
bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.