(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden: 1. ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, 2. Fachlehrkräfte von anderen Bundeswehrfachschulen und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.