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Abschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
(Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen - BWFSPrV)
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.