(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über: 1. seinen Namen und seinen Sitz; 2. seine Aufgabe; 3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder; 4. das Stimmrecht der Mitglieder; 5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung; 6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge; 7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung; 8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.