(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:

    1. seinen Namen und seinen Sitz;

    2. seine Aufgabe;

    3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

    4. das Stimmrecht der Mitglieder;

    5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

    6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

    7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

    8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.