(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung "Markenbutter", auch in Verbindung mit einem Hinweis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Butter den Anforderungen an 1. Herstellung und Qualität nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 2 sowie 2. Kennzeichnung und Verpackung nach dem folgenden Absatz 2
entspricht.
(2) Die Kennzeichnung muß unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 die Angabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei Verpackung in Buttereinwickler gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung nach § 5 ist auf Verlangen von demjenigen, der die Butter in den Verkehr bringt, durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden prüfen die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der Verordnung.