1. als Verkehrsbezeichnung
a) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und
b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter",
2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
3. im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Angabe "zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt".