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V. - Die Mitglieder des Bundestages
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
§ 14 Urlaub
§ 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
§ 16 Akteneinsicht und -abgabe
§ 17 Geheimschutzordnung
§ 18 Verhaltensregeln
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)
§ 14 Urlaub
Urlaub erteilt der Präsident.
Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.