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Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
§ 15 Verkehr mit anderen Stellen
§ 16 Übergangsregelung
§ 17
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
§ 16 Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach
§ 13 Absatz 1 Satz 2
vor dem 1.
Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31.
Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.