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Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
§ 15 Verkehr mit anderen Stellen
§ 16 Übergangsregelung
§ 17
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
§ 15 Verkehr mit anderen Stellen
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.