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III. - Verfahren
§ 7
§ 8
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)
§ 7
Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß
§ 44a Abs. 5 BRüG
und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.