1. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943;
2. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.