1. wegen des Verdachts auf Brucellose
a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder
b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder
2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen.