1. wegen des Verdachts auf Brucellose
a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.