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Abschnitt 21 - Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes
§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
§ 62 Schnittstellen
§ 63 Anforderungen an die Programme
§ 64 Prüfung der Programme
§ 65 Haftung
§ 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Branntweinsteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes - BrStV)
§ 62 Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.