Erzeugnisse nach § 152 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Erzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aus unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen.