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c) - Doppelverschlüsse
§ 82 Kappenverschlüsse
§ 83 Raumverschlüsse
§ 83a Übergangsregelung
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 83a Übergangsregelung
Ein nach den
§ 80 Abs. 1
und
§ 82
in der bis zum 30.
September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen.
Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (
§ 135
) aufheben.