(1) Der Brennereibesitzer hat die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geräte und Gefäße mit der Nummer und, soweit sie geeicht oder vermessen sind, mit dem Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Anmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.

(2) Die Bezeichnung ist in dauerhafter Weise anzubringen, und zwar bei weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein enthaltenden Geräten oder Gefäßen auf einer Holz- oder Metalltafel, die an dem Gerät oder Gefäß oder in unmittelbarer Nähe aufzuhängen ist, bei anderen Geräten und Gefäßen auf diesen selbst.

(3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes. Dieser kann auch vorschreiben, daß bei Geräten und Gefäßen, die durch mehrere Stockwerke gehen, die Bezeichnung in jedem Stockwerk angebracht wird.