(1) Die Bundesmonopolverwaltung hat das Übernahmegeld und die nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes etwa zu zahlenden Zinsen an die Zahlstelle des Brennereibesitzers zu überweisen, wenn sich aus der Übernahmebescheinigung und der Zweitausfertigung der Frachtpapiere oder der Empfangsbescheinigung des Monopolbetriebs ergibt, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist.
(2) Ist die Zweitausfertigung der Frachtpapiere oder der Empfangsbescheinigung verlorengegangen, so ist das Übernahmegeld nebst Zinsen spätestens dann zu zahlen, wenn die Empfangsstelle den Eingang des Branntweins bestätigt hat.