(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten nach seiner Alkoholmenge festzustellen und abzufertigen.
(2) Die Alkoholmenge wird durch Ermittlung aus dem Reingewicht oder der Raummenge des Branntweins und aus dem Alkoholgehalt oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr (§ 196) festgestellt. Zur Alkoholmenge gehört auch der im Vor- und Nachlauf enthaltene Alkohol. Er ist bei jeder Abnahme festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor- und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen Branntwein abgefertigt wird.
(3) Die erzeugte Alkoholmenge ist ferner festzustellen 1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden; 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich die Branntweinsteuer ändert; 3. wenn eine Brennerei von der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins zur Herstellung ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht; 4. wenn am Schluß des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vorhanden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Alkoholmenge auch bei der nächsten Abnahme nach den Betriebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr festgestellt werden.
(5) Kann die Alkoholmenge nicht festgestellt werden, z.B. bei Entwendung oder Untergang von Branntwein, so ist sie nach Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und den Betriebsverhältnissen der Brennerei zu schätzen.
(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den "Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse" zu vermerken.