(1) In Verschlußbrennereien ist in Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat der erzeugte Branntwein nach seiner Weingeistmenge festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme). Für Brennereien, die den Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung abliefern müssen, kann das Bundesmonopolamt, für Brennereien, die von der Ablieferungspflicht befreit sind, das Hauptzollamt kürzere Abnahmefristen gestatten. Soweit es die Größe der amtlichen Sammelgefäße oder der Branntweinaufbewahrungsgefäße zuläßt, kann das Bundesmonopolamt längere Abnahmefristen verlangen.

(2) In Brennereien mit Probenehmern als Hauptmeßuhren (§§ 101, 106) ist bei Bemessung der Abnahmefristen auf die Menge der Proben Rücksicht zu nehmen, die der Probensammler aufnehmen kann. Welche Mengen die Probenehmer aufnehmen können, ist den von Bundesmonopolamt herausgegebenen Beschreibungen (§ 102) zu entnehmen. Sind die Proben im Probensammler wegen hoher Wärme einer starken Verdunstung ausgesetzt, so sind kürzere Abnahmefristen festzusetzen.

(3) In Abfindungsbrennereien, die ablieferungsfreien Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet haben (§ 76 des Gesetzes), haben die Abfertigungsbeamten den angemeldeten Branntwein (§ 168) tunlichst bald nach seiner Herstellung abzufertigen und für Rechnung der Bundesmonopolverwaltung zu übernehmen (§§ 187, 190, 192 und 208), wenn nicht der Brennereibesitzer den Branntwein bei der nächsten Monopolsammelstelle vorführen muß.