(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes Tagegeld und Fahrkostenentschädigung; außerdem werden ihnen die Übernachtungskosten erstattet. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
(2) Das Tagegeld im Inland beträgt a) bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, 37 Deutsche Mark, b) bei mehrtägiger amtlicher Tätigkeit außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes für den vollen Kalendertag 55 Deutsche Mark.
§ 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, §§ 14, 15 und 19 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3155), gelten entsprechend.
(3) Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nachweislich außergewöhnlichen Aufwand für Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Ausgaben gewährt.
(4) Die Fahrkostenentschädigung besteht im Ersatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich der Kosten für zuschlagspflichtige Züge und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeförderung, für Zu- und Abgang zu und von den Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige Nebenkosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen werden die erwachsenen Auslagen erstattet.