1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.