Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.