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Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
§ 142 Beschwerde
§ 143 Berufung
§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 142 Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.