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Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Rechtsanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen.
Entsprechendes gilt in den Fällen des
§ 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.