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Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.